Aktieneinziehung

Aktieneinziehung
mit entsprechender Herabsetzung des Grundkapitals ( Kapitalherabsetzung) verbundener Vorgang (§§ 237–239 AktG). Aktien können zwangweise oder nach Erwerb durch die Gesellschaft eingezogen werden. Eine Zwangseinziehung ist nur zulässig, wenn sie in der ursprüngliche Satzung oder durch eine Satzungsänderung vor Übernahme oder Zeichnung der Aktien zugeordnet oder gestattet war. Bei der A. sind die Vorschriften über die ordentliche  Kapitalherabsetzung zu befolgen.

Lexikon der Economics. 2013.

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